1. Geltung

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB genannt) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma HSF Heinz Schaper GmbH & Co.KG, Alverdisser Str.26 32683 Barntrup (nachfolgend: „Auftragnehmer“ genannt).
  2. Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend: „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens (nachfolgend: „Unternehmer“ genannt) auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bei Kaufverträgen bleibt Zwischenverkauf vorbehalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe der Erklärung durch den Auftraggeber annehmen.
  2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (Brief, E-Mail, Telefax etc.). Sofern diese mündlich getroffene wurden, bedürfen sie der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
  4. Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  5. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

3. Unterbeauftragung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen oder gesetzlich entstandenen Verpflichtungen einzuschalten, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine unmittelbare Ausführung durch den Auftragnehmer oder ergibt sich aus dem Auftrag, dass dieser ausschließlich durch den Auftragnehmer durchgeführt werden muss.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen und Mitwirkungsobliegenheiten nachzukommen. Dies gilt insbesondere für Leistungsaufträge, die eine Montage, Installation o.ä. zum Vertragsgegenstand haben.
  2. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber bei Bedarf aktuelle Baupläne des Objekts und Leitungspläne (Wasser, Strom, Gas etc.) zur Verfügung zu stellen.
  3. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer für die Ausführung der Arbeiten ferner den Zugang zum Arbeitsbereich zu ermöglichen. Dies beinhaltet, dass die Arbeitsbereiche und Zuwege freigeräumt sind und etwaige Gerüste oder Hebebühnen aufgebaut wurden.
  4. Sind Vorarbeiten durch den Auftraggeber erforderlich, hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Vorarbeiten zum Beginn der Ausführungsarbeiten des Auftragnehmers abgeschlossen sind. Dies gilt insbesondere für die Zurverfügungstellung der Anschlussstellen.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer für die Ausführung der Arbeiten die erforderliche Energie (Strom, Wasser etc.) auf Kosten des Auftraggebers bereitgestellt wird.
  6. Den Auftraggeber trifft die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht am Objekt.
  7. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht oder verspätet nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, ihm die dadurch entstehenden Mehrkosten, z.B. durch Personalvorhaltung, in Rechnung zu stellen.

5. Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang oder – sofern eine solche nicht vorhanden ist – im vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
  2. Die Preise verstehen sich gegenüber Unternehmern in EURO ab Werk, zuzüglich etwaiger Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Versicherung, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Gegenüber Verbrauchern schließen die Preise die gesetzliche Umsatzsteuer, inkl. Verpackung sowie Zoll und Gebühren ein. Die Preise verstehen sich für Verbraucher ebenfalls ab unserem Werk, also zuzüglich Porto.
  3. Ist der Auftraggeber Unternehmer, trägt er zusätzlich die Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, trägt er diese Kosten nur, wenn diese auf Veranlassung des Verbrauchers erhoben werden oder aufgrund von Änderungswünschen des Verbrauchers nicht absehbar waren und dadurch neu entstehen oder wenn sich nach Vertragsschluss gesetzliche Anforderungen ändern und hierdurch behördlich Gebühren/Kosten entstehen, die bei Vertragsschluss nicht absehbar waren.
  4. Ist eine Montage geschuldet und wünscht der Auftraggeber die Montage nicht zu den üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers (Werktags von 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr), ist der Auftragnehmer berechtigt, auf den Stundensatz einen Zuschlag zu berechnen. Dieser richtet sich nach den jeweiligen Einsatzzeiten: Werktags zwischen 06:00 Uhr und 08:00 Uhr sowie 17:00 Uhr – 20:00 Uhr erfolgt ein Zuschlag in Höhe von 25%; Samstags- und Nachtarbeiten von 20:00 Uhr – 06:00 Uhr in Höhe von 50%; Sonntagsarbeit in Höhe von 100% und an gesetzlichen Feiertagen in Höhe von 150 %.
  5. Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer für Wartungsarbeiten, beinhalten die vereinbarten Preise ausschließlich die Kosten für die Wartung. Etwaige Reparatur- und Instantsetzungsarbeiten sind gesondert zu vergüten.
  6. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Auftragnehmers zugrunde liegen und die Lieferung / Leistung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten gegenüber Unternehmern die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Auftragnehmers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Erhöht sich der Listenpreis um mehr als 5%, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der Auftragnehmer bietet den Liefergegenstand zum ursprünglichen Listenpreis an.
  7. Können Leistungstermine aus Gründen, die der Auftraggeber zu verschulden hat, nicht eingehalten werden (z.B. wegen Verstoß gegen die Mitwirkungsobliegenheit, Nichtzahlung bei Vorleistungspflicht) und verschieben sich die Leistungstermine um mehr als vier Monate, ist der Auftragnehmer berechtigt, etwaige Mehrkosten aufgrund Erhöhung von Material- oder Lohnkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, wenn es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer handelt. Ein etwaiges Rücktrittsrecht vom Vertrag bleibt von dieser Regelung unberührt.
  8. Rechnungsbeträge sind sofort ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist bei Unternehmern der Eingang beim Auftragnehmer und bei Verbrauchern der Tag der Zahlung.
  9. Die Zahlung per Scheck oder Wechsel ist ausgeschlossen.

6. Lieferung, Liefer- und Leistungszeit

  1. Lieferungen erfolgen ab Werk.
  2. Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  3. Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Lieferund Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.
  4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt verursacht worden sind. Sofern ein solches Ereignis dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich macht und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
  5. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, haftet der Auftragnehmer ferner nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch für die rechtzeitige und Richtigkeit der Selbstlieferung, die vorbehalten bleibt. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderungen nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
  6. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
    • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
    • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
    • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
  7. Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 11. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
  8. Für den Fall eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird diese seitens des Auftraggebers gesetzte Nachfrist durch unser Verschulden versäumt, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  9. Tritt der Verzug durch ein Verschulden des Auftraggebers ein, so trägt dieser die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung der Lieferware ab Meldung der Versandbereitschaft durch den Auftragnehmer.
  10. Ein Verzug des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen des Auftragnehmers nicht ausgeführt werden können, weil der Auftraggeber seiner Mitwirkungsobliegenheit gemäß Ziffer 4 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. Werden die Mitwirkungsobliegenheiten durch den Auftraggeber nachgeholt, verschieben sich etwaige Leistungszeiten des Auftragnehmers entsprechend. Kann aufgrund der Verzögerung durch den Auftraggeber nach Wegfall der Verzögerung nicht unmittelbar ein neuer Leistungstermin durch den Auftragnehmer angeboten werden, weil der Auftragnehmer sein Personal z.B. für anderweitige Aufträge verplant hat, geht diese Verzögerung zu Lasten des Auftraggebers und haftet der Auftragnehmer für die verzögerte Ausführung nicht.

7. Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

  1. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Die Gefahr geht bei Auftraggebern, die nicht Verbraucher sind, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Liefert der Auftragnehmer den Liefergegenstand selbst aus, tritt der Gefahrübergang bei Übergabe an den Auftraggeber oder einen zur Annahme der Lieferung Bevollmächtigten ein. Sind Transportschäden durch den Auftragnehmer zu vertreten, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer unverzüglich den Transportschaden in Textform anzuzeigen. Der Gefahrübergang bei Verbrauchern richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.
  3. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
  4. Die Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber.
  5. Ist der Auftraggeber Unternehmer wird die Sendung vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
  6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache / Leistung als abgenommen, wenn
    • die Lieferung und, sofern der Auftragnehmer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
    • der Auftragnehmer dem Auftraggeber anschließend eine angemessene Frist zur Abnahme von 14 Werktagen gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
    • Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen nur dann ein, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme in Textform hingewiesen hat.
  7. Nimmt der Auftraggeber ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 BGB bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

8. Verzug

  1. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit von Rechnungen nicht und ist dieser Unternehmer, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen.
  2. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung der Rechnung in Verzug, sind nach Verzugseintritt die ausstehenden Beträge bei Unternehmern für eine Entgeltforderung mit 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. und im Übrigen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
  3. Kommt der Verbraucher mit der Zahlung der Rechnung in Verzug, sind die ausstehenden Beträge mit 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. ab Verzugseintritt zu verzinsen. Die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
  4. Zahlungen können nur in unseren Geschäftsräumen oder durch Überweisung auf ein von uns angegebenes Bankkonto erfolgen. Technisches Personal, Fahrer und Service-Mitarbeiter im Außendienst sind nicht zum Inkasso berechtigt, es sei denn, es wird dem Kunden eine schriftliche Inkasso-Vollmacht vorgelegt.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Bei Unternehmern gilt dies einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt.
  6. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen vorläufig einzustellen und ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, wenn der Auftraggeber sich mit der Zahlung offener und fälliger Rechnungen des Auftragnehmers aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis in Verzug befindet. Dies gilt bei Unternehmern einschließlich anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber schriftlich informieren. Bei Verbrauchern gilt das Zurückbehaltungsrecht des Auftragsnehmers nur, wenn der Verzug des Auftragnehmers aus demselben Einzelauftrag resultiert.

9. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer, sind die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund solcher Ansprüche nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht, wenn die Gegensprüche des Auftraggebers mit der aufgerechneten Hauptforderung des Auftragnehmers synallagmatisch verknüpft sind, d.h. die Gegensprüche aus demselben Einzelauftrag resultieren.

 

10. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers

  1. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln bestimmen sich für den Fall, dass der Auftraggeber ein Verbraucher ist, nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Ist der Auftraggeber Unternehmer richten sich die Gewährleistungsrechte nach den nachfolgenden Regelungen gemäß Ziffer 10.2.

    10.2.1.
     Die allgemeine Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Unberührt bleibt die Verjährungsfrist von Rückgriffsansprüchen gemäß § 479 BGB.

    10.2.2.
    Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Auftragnehmer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

    10.2.3.
    Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Auftragnehmer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Mangelhafte und ausgetauschte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

    10.2.4.
    Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber unter Maßgabe der Ziffer 11. Schadenersatz verlangen.

    10.2.5.
    Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gehemmt.

    10.2.6.
    Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

    10.2.7.
    Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

    10.2.8.
    Der Auftragnehmer steht nach Maßgabe dieser Ziffer 10.2.8. dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

    10.2.8.1.
    In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dem Auftragnehmer dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 11. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    10.2.8.2.
    Bei Rechtsverletzungen durch vom Auftragnehmer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer 10.2.8. nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

11. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

  1. Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadenersatz gegenüber dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadenersatz gegenüber dem Auftraggeber, der Unternehmer ist, richtet sich nach den Ziffer 11.2 und 11.3.
  2. Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz gegenüber Unternehmern, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 11.2. eingeschränkt. Die Einschränkungen gemäß dieser Ziffer 11.2. erfassen nicht Schadenersatzansprüche aus Datenschutzverstößen des Auftraggebers. Diese sind unter Ziffer 11.3. geregelt.

    11.2.1.
    Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

    11.2.2.
    Soweit der Auftragnehmer gemäß Ziffer 11.2.1 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

    11.2.3.
    Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sachschäden auf einen Betrag von EUR 3.000.000,00 und aus Sachschäden resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 3.000.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

    11.2.4.
    Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

    11.2.5.
    Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

    11.2.6.
    Die Einschränkungen dieser Ziffer 11.2. gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, datenschutzrechtliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers oder solche nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen für datenschutzrechtliche Ansprüche. Soweit der Auftragnehmer dem Grunde nach auf Schadensersatz für datenschutzrechtliche Ansprüche haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.

    11.3.1.
    Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit wegen Pflichtverletzungen von datenschutzrechtlichen Ansprüchen ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sachschäden auf einen Betrag von EUR 3.000.000,00 und aus Sachschäden resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 3.000.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

    11.3.2.
    Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gemäß Ziffer 11.3. gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

12. Eigentumsvorbehalt

  1. Eigentumsvorbehalt betreffend Verträge mit Verbrauchern

    12.1.1.
    Der unter Ziffer 12.1. geregelte Eigentumsvorbehalt gilt ausschließlich für Verträge, in denen der Auftraggeber Verbraucher ist.

    12.1.2.
    Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Auftraggeber die Ware (nachfolgend: „Vorbehaltsware“) nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.

    12.1.3.
    Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer unverzüglich benachrichtigen, damit dieser seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.

    12.1.4.
    Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, sofern der Auftragnehmer vom Vertrag zurückgetreten ist.
  2. Eigentumsvorbehalt betreffend Verträge mit Unternehmern

    12.2.1.
    Der unter Ziffer 12.2. geregelte Eigentumsvorbehalt gilt ausschließlich für Verträge, in denen der Auftraggeber Unternehmer ist.

    12.2.2.
    Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des – konkreten – Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Geschäftsbeziehung. Der Eigentumsvorbehalt aus dem konkreten Auftrag gilt nicht gegenüber weiteren Firmen, die nicht Vertragspartner dieses Auftrages sind.

    12.2.3.
    Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

    12.2.4.
    Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Auftragnehmer.

    12.2.5.
    Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer 12.2.10) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

    12.2.6.
    Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Auftragnehmer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Auftragnehmer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftragnehmer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

    12.2.7.
    Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Auftragnehmer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Auftragnehmer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

    12.2.8.
    Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Auftragnehmer.

    12.2.9.
    Der Auftragnehmer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Auftragnehmer.

    12.2.10.
    Tritt der Auftragnehmer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

13. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der jeweilige Sitz des Auftragnehmers. Bei der Firma HSF Heinz Schaper GmbH & Co.KG ist der Erfüllungsort Barntrup. Schuldet der Auftragnehmer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

 

14. Datenschutz

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Auftragnehmer Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und ggf. verarbeitet. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber – sofern es sich um eine natürliche Person handelt – hierfür eine gesonderte Datenschutzerklärung zur Verfügung. Sofern Einwilligungen zur Datenverarbeitung erforderlich sind, werden diese gesondert beim Auftraggeber angefordert.

 

15. Sonstige Regelungen

  1. Ist der Auftraggeber Unternehmer oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber nach Wahl des Auftragnehmers der jeweilige Sitz des Auftragnehmers oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist in diesen Fällen jedoch der jeweilige Sitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand. Der Sitz des Auftragnehmers ist bei der Firma HSF Heinz Schaper GmbH & Co.KG Lemgo. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  2. Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Für den Fall, dass es sich bei dem Auftragnehmer um einen Unternehmer handelt, der seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist dieser verpflichtet, die ihm übersandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen binnen einer Frist von 10 Tagen unterschrieben an den Auftragnehmer zurückzusenden, oder die Geltung derselben dem Auftragnehmer gegenüber schriftlich zu bestätigen.
  4. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn ihnen die Regelungslücke bekannt gewesen wäre.

Stand 01.06.2019

 

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