Rauch- & Wärmeabzugsanlagen (RWA)

Rauchfreie Fluchtwege im Brandfall

 

Die meisten Todesopfer fordert im Brandfall nicht das Feuer selbst, sondern der hoch toxische Brandrauch. Schon wenige Atemzüge hoch konzentrieren Rauchs können zu Bewusstlosigkeit führen. Aus diesem Grund ist die Entrauchung aller Flucht- und Rettungswege sehr wichtig.

 

Dabei werden zwei Bereiche unterschieden:

 

1. Rauchableitung:

  • MRA – Maschineller Rauchabzug (MRA), mittels Ableitung des Rauchs durch Ventilatoren
  • NRA – Natürlicher Rauchabzug (NRA), der auf dem thermischen Auftriebs-Prinzip beruht
  • WA – Wärme-Ableitungsanlage (WA) zur natürlichen oder maschinellen Ableitung von Wärme

2. Rauchfreihaltung:

  • RDA – Rauch-Druck-Anlage (RDA), zur Verhinderung des Eindringens und der Ableitung von Rauch mittels Druckdifferenz (Ventilator + regelbare Öffnung)

Die Wartung von RWA-Anlagen ist als eine wesentliche Sorgfaltspflicht des Bauherrn und/oder des Betreibers in einigen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Bestimmungen vorgeschrieben. Bei unterlassener Wartung drohen dem Verantwortlichen neben Bußgeldern oder Betriebsschließungen auch der Verlust von Gewährleistungsansprüchen und bei Versagen der natürlichen Rauch- und Wärmeabzugsanlage im Brandfall unter Umständen weitere zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen.

umfassendes Know-how und langjährige Erfahrung

Als Fachbetrieb für alle Belange des Brandschutzes verfügt HSF über umfassendes Know-how zum Thema RWA. Nehmen Sie gerne unsere ganzheitliche und kompetente Beratung in Anspruch!

 

Auch die Installation & Inbetriebnahme von RWA-Anlagen inklusive Funktionsprüfungen kann durch HSF erfolgen. Die Abnahme und/oder Inbetriebnahme von RWA-Anlagen übernimmt gemäß Bauordnungsrecht in den meisten Bundesländern ein Sachverständiger. Diesen kann Ihnen HSF bei Bedarf gerne zur Verfügung stellen. Damit ist gewährleistet, dass die Anlage im Brandfall funktionsgerecht arbeitet und die definierten Schutzziele erreicht werden.

 

Damit ein jederzeit sicherer Betrieb der RWA-Anlagen gewährleistet ist, sind die regelmäßige Wartung und Instandhaltung von qualifiziertem Fachpersonal unter Einhaltung der Herstellerangaben dringend zu empfehlen. Auch hier steht Ihnen HSF als erfahrener, verlässlicher Ansprechpartner zur Verfügung.

 

Zögern Sie nicht, uns unverbindlich anzusprechen!

  • Wie oft müssen RWA-Anlagen gewartet werden?

      Gemäß DIN 18232 Teil 2, DIN 57833, VDE 0833 und den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen (ABP) müssen RWA-Anlagen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal im Jahr gewartet und gegebenenfalls instandgesetzt werden. Bei besonders schmutz- und staubbelasteten Betriebsstätten sollen die Wartungsintervalle entsprechend verringert werden.

  • Wer darf RWA-Anlagen warten?

      Wartungsarbeiten dürfen gem. DIN 18232 nur von für die RWA qualifizierten Fachfirmen durchgeführt werden. Als qualifiziert gelten in diesem Zusammenhang Firmen, deren Mitarbeiter entsprechende Schulungen bei den einschlägigen Errichter- und Herstellerfirmen von RWA-Anlagen nachweisen können.

  • Brauche ich einen Wartungsvertrag für meine Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA)?

      Grundsätzlich besteht keine Pflicht einen Wartungsvertrag vorzuhalten. Mit dem Abschluss eines Wartungsvertrages kann der im Brandfall Verantwortliche die Schadensauswirkung und sein eigenes Haftungsrisiko jedoch deutlich verringern. Des Weiteren kann er so jederzeit Dritten gegenüber (z. B. der Bauaufsichtbehörde, bei Kontrollen gemäß Prüfverordnung, der Versicherung usw.) belegen, dass er seinen Verpflichtungen, die RWA Anlage ständig einsatz- und betriebsbereit zu halten, nachgekommen ist.

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