Brandschutztüren/-tore und Feststellanlagen

Brandschutztüren und -tore

Brandschutztüren/-Tore auch Feuerschutztüren/Tore genannt, sind Barrieren für Feuer und Rauch und müssen immer selbstschließend sein. Sie dürfen nicht mit Keilen oder ähnlichem offen gehalten werden. Wenn sie offen stehen, müssen sie ohne Wirkung von außen wieder zufallen. 

 

Brandschutztüren sind in Deutschland in den Feuerwiderstandsklassen T30, T60, T90, T120 und T180 unterteilt. Das „T“ steht für „Tür“ und die Zahlen geben Auskunft über die Dauer in Minuten, die die Tür im Brandfall mindestens standhält. Neben dem Schutz vor Feuer können Brandschutztüren je nach Bedarf auch rauchdicht, einbruchhemmend und/oder schalldicht sein.

 

Die regelmäßig alle 12 Monate vorgeschriebene Prüfung Ihrer Brandschutztüren und -tore übernimmt HSF gerne für Sie, damit im Notfall alles einwandfrei schließt. Die sicherheitstechnische Prüfung schließt die Überprüfung des Vorhandenseins einer vollständigen technischen Dokumentation und der Betriebsanleitung ein.

Brandschutzklappen

Brandschutzklappen (BSK) sind automatische Absperrvorrichtungen der Lüftungsanlage. Sie tragen dafür Sorge, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können. Im Normalbetrieb ist die Brandschutzklappe geöffnet, um den Luftdurchlass zu ermöglichen. Sie schließt im Brandfall automatisch und verhindert somit die Ausbreitung von Feuer und Rauch.

 

Die Wartungsauflagen für Brandschutzklappen variieren zwischen monatlichen, halbjährlichen und jährlichen Wartungsintervallen. Bei der Wartung muss die einwandfreie Funktionstüchtigkeit geprüft und protokolliert werden. Bitte sprechen Sie uns unverbindlich an, wenn wir Sie bei der Wartung Ihrer Anlage unterstützen können.

Feststellanlagen

Feststellanlagen (FSA) oder auch Türfeststellanlagen (TFA) sind festmontierte Sicherheitseinrichtungen und dienen im Normalfall dem Offenhalten von Türen und Toren in Brandabschnitten. Bei Rauch und oder Brandentwicklung ermöglicht eine Feststellanlage jedoch das kontrollierte Schließen des Brandabschnitts um Wärme und Rauchausbreitung zu verhindern und oder zu verzögern.

 

Wichtig! Ein außerfunktionssetzen einer Feststellanlage zum Beispiel durch blockieren der Tür mit Hilfe eines Keils ist nach § 145 Abs. 2 StGB strafbar.

 

Folgende Komponenten sind Bestandteileiner Feststellanlage:

  • Brandmelder (Rauch- oder Thermomelder)
  • Energieversorgung (Netzgerät)
  • Netzanschluss
  • Türhaftmagnet
  • Auslösevorrichtung
  • Handauslösung
  • Türschließer
  • Wie oft müssen Feststellanlagen überprüft und gewartet werden?

      Funktionsprüfungen und Wartungsintervalle haben nach Angaben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung/Bauartgenehmigung, der DIN 14677 und den Angaben des Herstellers zu erfolgen.

       

      Bei Feststellanlagen bei denen die DIN 14677 Bestandteil der Zulassung ist, sollte die Überprüfung der Anlage ein Jahr lang monatlich erfolgen. Werden bei der monatlichen Funktionsprüfung ein Jahr lang keine Mängel festgestellt, so kann der Betreiber auf eine vierteljährliche Überprüfung umstellen.

       

      Bei Feststellanlagen bei denen die DIN 14677 nicht Bestandteil der Zulassung ist (vor 03/2011), hat die Überprüfung der Anlage in der Regel monatlich zu erfolgen. Eine Umstellung auf vierteljährliche Funktionsprüfung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

       

      Die Wartung von Feststellanlagen hat unabhängig von der Funktionsprüfung jährlich durch eine zertifizierte Fachkraft für Feststellanlagen zur erfolgen.

  • Was umfasst eine Funktionsprüfung nach DIN 14677?

      Die Funktionsprüfung nach DIN 14677 umfasst mindestens die Überprüfung

      • der Handauslösung (Handauslösetaster oder wenn zulässig durch manuelles Ausdrücken)
      • der Auslösung der Feststellanlage durch die Prüfung der Brandmelder mit dem vom Hersteller der Brandmelder festgelegten Prüfverfahren (z.B. Rauchmelder mittels Rauchmelderprüfgerät oder Wärmemelder mittels Wärmemelderprüfgerät). Bei Feststellanlagen Bauart 2 ist sicherzustellen, dass die zu prüfenden Brandmelder nur zur Steuerung der Feststellanlage dienen
      • Rückstellung der Brandmelder aus dem Alarmzustand
      • ob Umgebungseinflüsse die Funktion der eingebauten Feststellanlage beeinträchtigen
      • ob die Nutzung im unmittelbaren Umfeld der Feststellanlage negative Einflüsse auf diese ausübt (z.B. Auftreten von Wasserdampf)
      • ob die Funktion der Feststellanlage durch bauliche Änderungen und/oder Wechselwirkung mit anderen Gewerken im unmittelbaren Umfeld der Feststellanlage negativ beeinflusst wird (z.B. nachträglicher Einbau von Zwischendecken)
      • ob die Positionierung der Brandmelder der Richtlinie für Feststellanlagen des DIBt (Feststellanlagen RL) und der Zulassung entspricht
      • ob der Feuerschutz- bzw. Rauchschutzabschluss nach dem Auslösen zum selbsttätigen Schließen freigegeben wird

      Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der durchgeführten Funktionsprüfung sind zu dokumentierten (z.B. im Betriebsbuch).

  • Wer darf eine turnusmäßige Funktionsprüfung bei Feststellanlagen durchführen?

      Gem. DIN 14677 und in Ergänzung der DIBt dürfen eingewiesene Personen sowie Fachkräfte für Feststellanlagen die Funktionsprüfung bei Feststellanlagen durchführen.

  • Wer darf die jährliche Wartung von Feststellanlagen durchführen?

      Die jährliche Wartung darf ausschließlich von ausgebildeten Fachkräften durchgeführt werden.

  • Wie oft müssen Brandmelder gem. DIN 14677 ausgetauscht werden?

      Grundsätzlich sind die Angaben der Hersteller bindend.

      Liegen keine Herstellerangaben über den Austausch von Brandmeldern vor, gelten die Anforderungen wie folgt:

      • Brandmelder mit Verschmutzungskompensation können bis 8 Jahre im Einsatz bleiben, wenn die Funktionsfähigkeit des Melders nachgewiesen ist
      • Brandmelder ohne Verschmutzungskompensation oder ohne automatische Kalibriereinrichtung können bis 5 Jahre im Einsatz bleiben, wenn die Funktionsfähigkeit des Melders nachgewiesen ist
  • Gilt der Austausch auch für Thermomelder?

      Nein, gem. DIN 14677 ist lediglich von optischen Brandmeldern die Rede. Für Thermomelder sind die Angaben des Herstellers bindend.